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Mehr Power durch den Arbeitgeberzuschuss

Frischer Wind in der bAV

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) sorgt für frischen Wind in der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Rückenwind, der die bAV nach vorne bringt und die Türen zu Firmenkunden öffnet.

Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Mit dem BRSG hat der Gesetzgeber Erleichterungen für Arbeitgeber und Verbesserungen für Arbeitnehmer geschaffen. Neben der Ausweitung des steuerlichen Förderrahmens gehört dazu ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für Entgeltumwandlungen im Rahmen von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Der Zuschuss soll die durch die Entgeltumwandlung eingesparten Sozialabgaben des Arbeitgebers kompensieren und kann pauschal 15% betragen.

Lukrativ für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Der Arbeitgeber-Zuschuss ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber lukrativ. Insbesondere vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase macht er das bAV-Sparen für Arbeitnehmer noch attraktiver. Die zusätzlichen 15 Prozent vom Chef gibt es nämlich steuer- und in der Regel sozialversicherungsfrei on top.

Auch Arbeitgeber profitieren davon - mit zufriedenen Mitarbeitern, die gern im Unternehmen bleiben. Kosten entstehen für den Arbeitgeber grundsätzlich nicht, denn es werden lediglich die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge weitergegeben.

In diesem Kontext sind Berater mehr denn je gefragt. Insbesondere bei Kunden, die bereits ein Versorgungswerk eingerichtet haben, besteht Handlungsbedarf.

 

Erhöhung des Dotierungsrahmens des § 3 Nr. 63 EStG von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), gleichzeitig

  • Wegfall des bisherigen Zusatzbetrages von 1.800 EUR
  • Anrechnung des Beitrages aus § 40 b EStG-Verträgen
  • Wegfall Unterscheidung Altzusage/Neuzusage
  • aber: SV-frei bleiben weiterhin nur 4 % der BBG

 

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss 

  • bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds

  • in Höhe von 15 % - soweit Arbeitgeber Sozialabgaben spart

 

Neue Vervielfältigungsregel bei Ausscheiden aus einem ersten Dienstverhältnis

  • 4 % der BBG für bis zu 10 Dienstjahre steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG
  • keine Anrechnung bereits gezahlter Beiträge
  • keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung

 

Nachholende Beiträge aus entgeltfreien Dienstzeiten

  • Ausgleich für unregelmäßige Lebensarbeitszeiten (z.B. Elternzeit)
  • 8 % der BBG für bis zu 10 Dienstjahre steuerfrei in eine Direktversicherung
  • keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung

 

Reduzierte Anrechnung auf die staatliche Grundsicherung

  • anrechnungsfrei bleiben Renten aus bAV-, Riester- und Basisrentenverträgen bis zu einem Freibetrag

 

Riesterförderung

  • Riestergrundzulage steigt auf 175 EUR
  • Leistungen aus einer riestergeförderten bAV sind sozialabgabenfrei
    (Abschaffung der Riester-Doppelverbeitragung)

Förderung für Mitarbeiter mit einem monatlichen Einkommen bis 2.575 EUR

Zahlt der Arbeitgeber zwischen 240 und 960 EUR jährlich in eine zusätzliche bAV ein, kann er davon 30% bei der nächsten Lohnsteuer Anmeldung verrechnen, maximal 288 EUR. Dieser Vorteil gilt zusätzlich zu den anderen Förderungen

Sozialpartnermodell "Tarifvertragliche Regelungen"

Einführung eines sogenannten "Sozialpartnermodells" für tarifgebundene Unternehmen und solche, die sich hier anschließen wollen. Die tarifvertraglichen Regelungen sehen Folgendes vor:

  • reine Beitragszusage mit sog. Zielrente ohne Garantie und ohne Arbeitgeberhaftung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
  • bei Entgeltumwandlung zwingend 15 % Arbeitgeberzuschuss
  • Möglichkeit zur Einführung eines Optionsmodells

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