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R+V-Haftpflicht All Inclusive (HAI)

Haftpflicht mit innovativem Konzept: einfach, digital und immer aktuell

Zusätzlich zur R+V-Haftpflicht All Inclusive für Hersteller, Händler und ITK-Unternehmen (HAI Individual) gibt es neben der HA-Bauwirtschaftspolice ein spezielles Produkt für die Individualkunden aus der Baubranche:

R+V-Haftpflicht All Inclusive für das Baugewerbe (HAI BAU Individual), ein hochwertiges Individualprodukt mit zusätzlichen Bedingungsinhalten. Gleichzeitig stehen die Bedingungen in dem modernen, digitalen HAI-Layout zur Verfügung.

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Produkt-Highlights

  • Grundschutz weit über dem Marktstandard

  • Allgemeiner Teil mit sich anschließenden, risikospezifischen Deckungsbausteinen

  • Optionale Deckungserweiterungen einfach per Mausklick zuwählbar

  • Durchgeschriebenes Bedingungswerk statt Einzeldokumente

  • Modernes, kundenfreundliches Layout für noch mehr Transparenz

  • Interaktive Bedingungen mit Verlinkungen innerhalb der Dokumente

  • Kontinuierliche Aufnahme von Marktneuheiten zur Schließung von Deckungslücken

  • Zukünftige Verbesserungen des Versicherungsschutzes gelten automatisch auch für bereits abgeschlossene Verträge (Aktualisierungs-Versprechen)

HAI Allgemeiner Teil (AT):

  • ARGE – Klausel
    Es sind auch Ansprüche gegen die ARGE selbst mitversichert. Außerdem ist eine Vorregulierung auf Wunsch des Versicherungsnehmers möglich.
  • Mietsachschäden
    Eingeschlossen sind die Mietsachschäden an beweglichen Sachen und an Immobilien, die im Eigentum von verbundenen Unternehmen stehen.
  • Schlüsselfolgeschäden
    Aufnahme der Schlüsselfolgeschäden in den Deckungsumfang.
  • Tätigkeitsschäden
    Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden steht auch auf eigenen Grundstücken des Versicherungsnehmers zur Verfügung.
  • Verändern von Grundwasserverhältnissen
    Sofern eine Bodenuntersuchung erfolgt ist und ein Beweissicherungsgutachten erstellt wurde, werden auch Schäden aus dem Verändern von Grundwasserverhältnissen ersetzt.
  • Kriegsaltlasten
    Mitversichert ist die Haftung für Schäden durch Blindgänger und Detonation von Bomben.
  • Einweisen von Betonpumpen und Fahrzeugkränen
    Der Versicherungsschutz wurde insgesamt erweitert und umfasst zusätzlich das Einweisen von Betonpumpen auf der Baustelle.
  • BIM (Building Information Modeling)
    Die Nutzung von BIM als Form des digitalen Planens ist versichert.
  • Abbruch- und Einreißarbeiten
    Auf eine Radiusklausel wird generell verzichtet.
  • Geothermie
    Der Ausschluss für Bergschäden durch Geothermie gilt erst ab 400 m (Tiefengeothermie).
  • Schäden an Arbeitsgeräten und Arbeitsmaschinen
    Schäden an gemieteten Arbeitsmaschinen sind gedeckt. Bei der Anmietung von gewerblichen Vermietern besteht keine Begrenzung der Mietdauer.

Erweiterte Produkthaftpflicht:

  • Einschluss besonderer Produktvermögensschäden, insb. generelle Mitversicherung von Folgeschäden bei Dritten, z.B. Betriebsunterbrechung, Nutzungsausfall usw. Bisher waren diese nur ausnahmsweise im Rahmen einzelner Deckungsbausteine der erweiterten Produkthaftpflicht mitversichert.
  • Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler im Produkt liegt. Schäden, die durch den Einbau selbst resultieren, sind weiterhin ausgeschlossen
  • Mitversicherung von Regressansprüchen bei verbundenen Unternehmen untereinander. Diese waren bisher ausgeschlossen.

Umwelt:

  • Pauschale Mitversicherung der Deckungsbausteine 2.1, 2.3 und 2.4. D.h. generell keine Einzelerfassung von derartigen Umweltanlagen mehr erforderlich.
  • Einschluss von Normalbetriebsschäden in der Umweltschadensversicherung.
  • Ausweitung der Vorsorgeversicherung auch auf Deckungsbaustein 2.2 (UHG 1 – Anlagen).

Rückruf:

  • Mitversicherung des Rückrufs nun auch bei drohenden Vermögensschäden. Bisher waren ausschließlich drohende Personen- und Sachschäden versichert.
  • Deckungserweiterung: Optionale Versicherung von Kosten wegen Manipulation von Produkten des Versicherungsnehmers.
  • Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler im Produkt liegt. Schäden, die durch den Einbau selbst resultieren, sind weiterhin ausgeschlossen.

Planungsdeckung für Mängel und Schäden am Objekt:

Für angestellte Architekten und Ingenieure können optional die Folgen eines Planungsfehlers in den folgenden Varianten versichert werden. Für Architekten und Ingenieure, die eine Pflichtversicherung benötigen, bieten wir Versicherungsschutz im Rahmen eines separaten Vertrages.
 

  • Planungsschäden aus reiner Drittplanung
    Der Versicherungsnehmer plant für Dritte ohne selbst die Ausführung zu übernehmen oder Baustoffe zu liefern. Versicherungsschutz besteht sowohl für Planungsfehler als auch für Bauüberwachungsfehler.
  • Planungsschäden bei eigener Ausführung nach Abnahme
    Der Versicherungsnehmer plant und übernimmt auch selbst die Ausführung. Versicherungsschutz besteht nach Endabnahme des Objekts sowohl für Planungsfehler als auch für falsche Anweisungen in der Bauüberwachung (kein Unterlassen).
  • Planungsschäden bei eigener Ausführung vor und nach Abnahme
    Der Versicherungsnehmer plant und übernimmt auch selbst die Ausführung. Versicherungsschutz besteht bereits vor Endabnahme sowohl für Planungsfehler als auch für falsche Anweisungen in der Bauüberwachung (kein Unterlassen).

Additive Druckverfahren (3D-Druck):

  • Modifizierte Erprobungsklausel zu Gunsten des Versicherungsnehmers (grundsätzliche Eignung des Produktes - statt Stand der Technik - ausreichend).

ITK-Services:

  • Integration von Schäden aus ITK-Services. Versicherungsschutz für Schäden durch die Erbringung von Neben- und Hauptleistungen im Bereich der Informations- und Telekommunikation (ITK), um den erweiterten Berufsbildern Rechnung zu tragen.
  • Einschluss von Vereinbarungen über pauschalierten Schadenersatz, um z.B. auch Service-Level-Vereinbarungen zu erfassen.
  • Optionaler Einschluss von ITK-Hauptleistungen möglich, z.B. Erstellung von unabhängiger Steuerungssoftware für Produkte Dritter.

Bauträger und Generalübernehmer:

  • Die Bauträger und Generalübernehmer sind in HAI BAU Individual integriert. Sie erhalten die volle HAI BAU Individual Deckung mit einzelnen Ausnahmen (z. B. Schäden am Gewerk des Subunternehmers, Nachbesserungsbegleitschäden).
  • Die Planungsschäden für Bauträger wurden gegenüber der bisherigen Deckung, der WohnbauPlus, erweitert: Auch Schäden aus einer falschen Anweisung in der Bauüberwachung (kein Unterlassen) sind mitversichert.

HAI Allgemeiner Teil (AT):

  • Beitragsregulierung
    Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag nur noch rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt und nicht mehr zusätzlich für das bereits abgelaufene Versicherungsjahr.
  • Mitversicherung von Schäden an bereits hergestellten Sachen
    Voraussetzung ist nur, dass die Liefer- und Leistungsgegenstände nicht in einem räumlichen, zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang zueinanderstehen. Insoweit wird der sog. „Erfüllungsausschluss“ aufgehoben.
  • Umfangreiche Mitversicherung von Rechtsverletzungen
    Neben bislang versicherten Persönlichkeits- und Namensrechten gelten nun auch gewerbliche Schutzrechte sowie Verstöße in Wettbewerb und Werbung mitversichert.
  • Haftung für Unterlieferanten
    NEU: Versicherungsschutz besteht jetzt auch für Ansprüche aus Produkthaftungsschäden, die durch mangelhafte Bauteile von Zulieferern des Versicherungsnehmers verursacht worden sind.
  • E-Ladestationen
    Der technischen Entwicklung folgend gelten Schäden aus dem Besitz und dem Betrieb von E-Ladestationen, die der Versorgung der Elektrofahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern dienen, mitversichert.
  • Reputationsschäden des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles
    NEU: Die notwendigen Kosten eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung eines substanziellen Reputationsschadens werden ersetzt, wenn dem Versicherungsnehmer aufgrund eines Versicherungsfalles ein Reputationsschaden droht oder dieser bereits eingetreten ist.

Erweiterte Produkthaftpflicht:

  • Einschluss besonderer Produktvermögensschäden, insb. generelle Mitversicherung von Folgeschäden bei Dritten, z.B. Betriebsunterbrechung, Nutzungsausfall usw. Bisher waren diese nur ausnahmsweise im Rahmen einzelner Deckungsbausteine der erweiterten Produkthaftpflicht mitversichert.
  • Mitversicherung von Regressansprüchen bei verbundenen Unternehmen untereinander. Diese waren bisher ausgeschlossen.

Rückruf:

  • Mitversicherung des Rückrufs nun auch bei drohenden Vermögensschäden. Bisher waren ausschließlich drohende Personen- und Sachschäden versichert.
  • NEU: Deckungserweiterung: Optionale Versicherung von Kosten wegen Manipulation von Produkten des Versicherungsnehmers.

Rückruf Kfz:

  • NEU: Analog dem GDV-Modell. Aufnahme der Produktvermögensschäden bei Aus- und Einbaukosten sowie Prüf- und Sortierkosten außerhalb der Gefahrenabwehr in die Rückrufkosten-Versicherung.

Additive Druckverfahren (3D-Druck):

  • NEU: Modifizierte Erprobungsklausel zu Gunsten des Versicherungsnehmers (grundsätzliche Eignung des Produktes - statt Stand der Technik - ausreichend).

ITK-Services von Herstellern und Händlern:

  • NEU und Marktneuheit: Integration von Schäden aus ITK-Services. Versicherungsschutz für Schäden durch die Erbringung von Neben- und Hauptleistungen im Bereich der Informations- und Telekommunikation (ITK), um den erweiterten Berufsbildern von Herstellern und Händlern Rechnung zu tragen.
  • NEU: Einschluss von Vereinbarungen über pauschalierten Schadenersatz, um z.B. auch ServiceLevel-Vereinbarungen zu erfassen.
  • Optionaler Einschluss branchenspezifischer ITK-Hauptleistungen von Herstellern und Händlern im Zusammenhang mit ihrem eigenen Produkt- und Leistungsprogramm möglich, z.B. Erstellung von unabhängiger Steuerungssoftware für Maschinen Dritter.

ITK-Unternehmen:

  • NEU: Erweiterter Versicherungsschutz (exklusiv) für Unternehmen der Informations- und Telekommunikationstechnologien
  • Schäden Dritter:
    • Steuer-, Mess- und Regeltechnik/Firmware (Klarstellung der Mitversicherung von Software als Maschinenteil)
    • Abhandenkommen von Dokumenten des Auftraggebers
    • Erweiterung der Händlerkettenklausel
    • Datenschäden infolge von Implementierungs- und Installationstätigkeiten sowie Fernwartung
    • Re-Implementierungskosten
    • Verletzung von Datenschutzgesetzen, inkl. Geheimhaltungs-/Vertraulichkeitsverpflichtungen
    • Verletzung von Urheber- und Patentrechten (auch USA/Kanada)
    • Vereinbarte Eigenschaften
    • Erfüllungsfolgeschäden, insbesondere wegen Nutzungsausfall des Vertragsgegenstrandes, vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung und Verzögerung der ITK-Leistung
    • Pauschalierter Schadenersatz / Service-Level-Agreements (SLA)
    • Allgemeine Rückrufkosten (Kfz-RRK optional)
  • Eigenschäden des Versicherungsnehmers:

     
    • Wiederherstellung der eigenen Webseite
    • Domainschutz
    • Verlust eigener Dokumente zur Auftragserfüllung
    • Eigene vergebliche Aufwendungen / return of project costs (auch bei Insolvenz-verfahren)
    • Ausfall von Personen in Schlüsselpositionen (Key Man Cover)
    • Vertrauensschäden
    • Kostenersatz Insolvenzanfechtung
    • Unterlassungsklagen, einstweiliger Rechtschutz
    • Reputationsschäden (auch Kosten eines externen Rechts-, Krisen- oder Sicherheitsberaters)

Umwelt:

  • NEU: Pauschale Mitversicherung der Deckungsbausteine 2.1, 2.3 und 2.4. D.h. generell keine Einzelerfassung von derartigen Umweltanlagen mehr erforderlich.
  • NEU: Einschluss von Normalbetriebsschäden in der Umweltschadensversicherung.
  • Ausweitung der Vorsorgeversicherung auch auf Deckungsbaustein 2.2 (UHG 1 – Anlagen).

 

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