Die richtige Entscheidung für Entscheider
Der Arbeitgeber sagt seinem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge rechtsverbindlich zu (Renten- und/oder Kapitalzusage). Für dieses Versprechen muss der Arbeitgeber in seiner Bilanz Pensionsrückstellungen bilden (gemäß § 6a EStG).
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